Allgemeine Geschäftsbedingungen,(AGB), Weld-Tech
AGB: Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen Weld-Tech
I. Definition, Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller
unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen und gelten mit Auftragsannahme
durch uns auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart. Andere
Geschäftsbedingungen werden nur soweit anerkannt, als sie mit unseren
übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur
Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.
2. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn diese durch Weld-Tech schriftlich bestätigt
sind.
3. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen.
II. Angebote und Angebotsunterlagen,
Leistungsänderungen
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot
gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben, sind nur
annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor; diese Unterlagen dürfen ohne unser
Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Wir sind berechtigt, auch nach Auftragserteilung solche
Änderungen an bestellten Produkten vorzunehmen, die aus produktionstechnischen
oder sonstigen technischen Gründen erforderlich oder sinnvoll sind, die
Gebrauchstauglichkeit des Produkts zu dem uns mitgeteilten oder für uns
erkennbaren Einsatzzweck sowie die Qualität des Produkts nicht beeinträchtigen
und dem Besteller zumutbar sind.
III. Auftragserteilung
1.Der Vertrag kommt erst mit und nur nach Maßgabe und Inhalt
unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern nicht deren
Erteilung in einem Einzelfall ausdrücklich ausgeschlossen sein sollte. Dies
gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.
2. Ein Liefervertrag kommt erst durch schriftliche
Auftragsbestätigung, spätestens mit Versendung der Ware zustande.
Eine Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. Kann Weld-Tech durch Vorlage eines
Sendeberichts nachweisen, dass sie eine Erklärung per Telefax oder
Datenfernübertragung oder E-Mail abgeschickt hat wird vermutet, dass dem
Besteller die Erklärung zugegangen ist.
3. Sofern sich Weld-Tech zum Zwecke des Abschlusses eines
Vertrages eines Tele- oder Mediendienstes bedient, verzichtet der Besteller
auf eine Mitteilung der in der Rechtsverordnung nach Art. 241 EGBGB bestimmten
Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf
elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen,
wenn sie von Weld-Tech abgerufen und geöffnet wurden. Weld-Tech behält
sich das Recht vor, Bestellungen ungeöffnet zu löschen.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne
Fracht-bzw. Versandkosten und Verpackung. Zu den Preisen kommt die
Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe hinzu.
2. Ändern sich für die Preisbildung die maßgeblichen
Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne, Gehälter
usw.) in der Zeit zwischen Vertragsabschluss bis zu dem vertraglich
vorgesehenen Lieferzeitpunkt wesentlich, sind wir befugt, vom Auftraggeber die
Vereinbarung neuer Preise in Abänderung der vertraglich vereinbarten Preise zu
verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so gilt unser
Rücktrittsvorbehalt nur bei einer vertraglich vereinbarten Lieferfrist von über
4 Monaten. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, auch für die Erstellung von
Prüfberichten, berechnen wir die in der Auftragsbestätigung genannten bzw. nach
vorheriger Vereinbarung mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge.
3. Bei wesentlicher Unterschreitung der im Vertrag genannten
Mengen sind wir auch berechtigt Mindermengenzuschläge
zu Erheben. Für Kleinaufträge unter einem Netto-Warenwert von € 250,- wird ein
Mindermengenzuschlag erhoben.
4. Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum
(Zahlungseingang bei uns) bzw. spätestens innerhalb von 3 Wochen ohne jeglichen
Abzug zahlbar. Nach Ablauf dieser Zahlungsfristen sind wir berechtigt,
unabhängig von der Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens
Fälligkeitszinsen in Höhe des jeweils geltenden Schwerpunktzinses zu verlangen.
Falls wir das Vormaterial für die Durchführung des Auftrages zu beschaffen
haben oder sich der Vertrag auf die Herstellung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder
Sondermaschinen bezieht, sind wir berechtigt, ein Drittel des vereinbarten
Gesamtpreises beim Zustandekommen des Vertrages in Rechnung zu stellen, zwei
Drittel nach Gutbefund von Ausfallmustern. Die Zahlungen haben in bar bzw.
bargeldlos durch Überweisung zu erfolgen, die Zurückbehaltung von Zahlungen
oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des
Bestellers sind nicht statthaft.
5. Bezahlt der Besteller eine fällige Rechnung trotz Mahnung
nicht, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten uns gegenüber sofort
fällig. Wir sind zudem berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten,
Vorauszahlung, Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf andere frühere
Vereinbarungen zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
6. Sofern Weld-Tech ohne, dass ein gesetzlicher Anspruch des Bestellers besteht
ausgelieferte Ware wieder zurücknimmt, berechnet Weld-Tech für den dadurch
zusätzlich entstehenden Aufwand eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20%
des Warenwertes mindestens jedoch 25,- EUR.
7. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der
Tag, an dem Weld-Tech oder Dritte die gegenüber Weld-Tech einen Anspruch haben über
den Betrag verfügen können.
8. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Weld-Tech anerkannt sind. Außerdem
ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt als
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
9. Neben den gesetzlichen Vorauszahlungen kann der Besteller nach
Eintritt der Fälligkeit durch Mahnung in Verzug gesetzt werden. Ist der
Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt, kommt der Besteller auch ohne Mahnung in
Verzug. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist Weld-Tech außerdem berechtigt
sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Werden die uns ganz oder anteilig gehörenden Waren veräußert,
wird die Kaufpreisforderung aus dem Verkauf schon jetzt bis zur Höhe des
Wertanteils unserer Ware am Gesamtveräußerungserlös an uns abgetreten. Beim
Besteller eingehende Entgelte werden von ihm für uns entgegengenommen. Alle
Sachen, die uns ganz oder anteilig gehören, sind vom Besteller gesondert
aufzubewahren.
Soweit nach den Bestimmungen für eine Übereignung eine Übergabe
erforderlich ist, wird diese dadurch ersetzt, dass die Waren vom Besteller für
uns unentgeltlich in Verwahrung genommen werden.
2. Weld-Tech behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen
ausgelieferte Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller vor.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung
der Liefergegenstande durch Weld-Tech gilt
nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des
Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden und dies ausdrücklich durch Weld-Tech schriftlich
erklärt wird.
4. Der Besteller ist berechtigt die Liefergegenstände im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt Weld-Tech jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des zwischen Weld-Tech und dem Besteller
vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer ab, die dem Besteller
aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob
die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung wiederverkauft
werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Weld-Tech, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich Weld-Tech, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der
Fall, kann Weld-Tech verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird
stets für Weld-Tech vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, Weld-Tech nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet so erwirbt Weld-Tech das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstande zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, Weld-Tech nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Weld-Tech das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstande
zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum
für Weld-Tech.
Bei einer etwaigen Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferter
Waren nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen
entstehen.
7. Der Besteller darf die Liefergegenstande weder verpfänden, noch
zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller Weld-Tech unverzüglich
davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte
bzw. Dritte sind auf das Eigentum von Weld-Tech hinzuweisen.
8. Weld-Tech verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit
auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als diese den Wert zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 %
übersteigt Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Weld-Tech.
V. Lieferungen, Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit Zugang unserer Auftragsbestätigung,
soweit nichts anderes vereinbart wird, sofern zu diesen Zeitpunkten alle
vertragswesentlichen technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich
sind. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus,
dass alle technischen Fragen geklärt sind und Zahlungen oder sonstige
Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden.
Geschieht dies nicht so wird die Frist angemessen verlängert.
2. Teillieferungen sind zulässig.
3. Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung und
Versicherung. Die Gefahr geht mit dem Verlassen unseres Werks, spätestens
jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Besteller
über. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die
Transportgefahr der Besteller. Uns ist freigestellt, diese Gefahren zu
versichern. Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn frachtfreie
Lieferung vereinbart ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die
Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind,
so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den
Besteller über den Versandweg, -art und –mittel sind unter Ausschluss unserer
Haftung und ohne Gewährleistung für den billigsten und schnellsten Transport
und der Ausnutzung der Transportmittel uns zu überlassen. Dabei werden die
Interessen des Bestellers angemessen Berücksichtigt.
4. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die
Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen. Versandfertig gemeldete Ware muss
der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10
Tagen nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware
auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, nach eigenem Ermessen, zu lagern und
als ab Werk geliefert zu berechnen. Versicherungen gegen Transportschäden
erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist Weld-Tech berechtigt
anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu
verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist Weld-Tech berechtigt,
den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen.
6. Gerät der Besteller durch schriftliche Mahnungen hinsichtlich
seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt,
nach Ablauf einer Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
VI. Lieferverzug
1. Unvorhersehbare, unabwendbare oder andere schwerwiegende
Ereignisse bei uns, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Subunternehmer, wie
Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Energie- oder Materialmangel, personelle
Ausfälle, behördliche Anordnungen oder Eingriffe, Naturereignisse, fehlende
Transportmittel usw., die zu Lieferungs- und Leistungsverzögerungen oder gar
zur Unmöglichkeit der Leistung führen und von uns nicht zu vertreten sind,
verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und
berechtigen im Falle der Unmöglichkeit beide Seiten zum Vertragsrücktritt. Die
Lieferfristen verlängern sich auch um einen solchen Zeitraum, in welchem wir
berechtigt waren, unsere Leistungen zurückzuhalten.
2. Kommt Weld -Tech mit der Lieferung in Verzug, so hat der
Besteller Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs.
Dieser ist auf 0,05% des Kaufpreises für jede volle Woche der Verzögerung
festgesetzt, maximal jedoch 1%.
2. Befindet Weld -Tech mit einer Teillieferung in Verzug,
berechnet sich dieser pauschalierte Schadensersatzanspruch auf der Basis des
Kaufpreises für noch nicht abgenommene Teile.
3. Der Besteller verliert den Anspruch auf Zahlung des
pauschalierten Schadensersatzanspruchs, wenn er diesen nicht innerhalb von vier
Monaten ab dem Zeitpunkt geltend macht, zu dem die Lieferung hätte erfolgen
sollen.
4. Die Geltendmachung eines über den pauschalierten
Schadensersatzanspruch hinausgehenden Verzugsschadens ist ausgeschlossen, es
sei denn, Weld-Tech hätte den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht oder der Verzugsschaden wäre die Folge einer wesentlichen
Vertragsverletzung oder durch den Verzug wäre eine Lebens- Körper oder
Gesundheitsverletzung eingetreten.
VII. Versand, Gefahrenübergang, Abnahme
1. Ist der Besteller Kaufmann, sind Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 12 Kalendertagen nach Empfang der Ware schriftlich
zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster
übersandt worden sind. Bei nicht erkennbaren Mängeln gilt das Gleiche innerhalb
der vorgenannten Frist ab Erkennung des Mangels. Werden Mängel bei der
Weiterverarbeitung festgestellt, so ist diese einzustellen, bis wir uns vom
Zustand der
Ware überzeugt und unsere Entscheidung getroffen haben. Bei nicht
form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt, wenn der Besteller
Kaufmann ist. Hat der Besteller die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil
davon in Benutzung.
2. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers.
Dies gilt auch für Rücksendungen.
2.Transport- und sonstigen Verpackungen werden nicht
zurückgenommen.
VIII. Schutzrechte
Der Besteller verpflichtet sich, Weld -Tech von
Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten
Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Weld-Tech auf ihre
Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Weld-Tech ist berechtigt,
aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene
Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
IX. Gewährleistung, Schadessersatz, Haftung
1. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber Weld-Tech
angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von Weld-Tech zu vertretender Mangel
vorliegt erfolgt nach Wahl von Weld-Tech Nachbesserung oder eine
Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist Weld-Tech verpflichtet, die zum
Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen für Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass
die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der
Höhe nach ist dieser Aufwendungsersatz begrenzt auf das zweifache des
Wertes der mangelhaften Sache.
2. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der
Besteller berechtigt, die Herabsetzung der entsprechenden Vergütung für diese
Bestellung oder im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung die Aufhebung
des Vertrages zu verlangen.
3. Für Mängel die Weld-Tech nicht zu vertreten hat sind
Gewährleistungsanspruche ausgeschlossen. Es sei denn, es handelt sich um das
Fehlen einer Zugesicherten oder garantierten Eigenschaft.
4. Schuldet Weld-Tech eine Stückschuld, so ist im Falle der
Mangelhaftigkeit eine Ersatzlieferung ausgeschlossen.
5. Weld-Tech haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Besteller Schaden geltend macht die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers als die vorstehend geregelten
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, den Personen, die
zur Geschäftsführung unseres Unternehmens berufen sind, leitenden Angestellten
oder Erfüllungsgehilfen wäre Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bezüglich des
Mangels zur Last zu legen. Soweit Weld-Tech grob fahrlässig gehandelt hat, ist
die Schadensersatzhaftung auf der vorhersehbaren, typischen Weise eintretenden
Schaden begrenzt.
6. Weld-Tech haftet nach den Bestimmungen des
Produkthaftungsgesetzes.
7. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
Insoweit haftet Weld-Tech insbesondere nicht für Schaden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind. Vertragsstrafen werden nicht
anerkannt.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab
Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Anspruche
auf Ersatz von Mangelschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht
werden; für diese Ansprüche gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
X. Rügefristen, überschreiten der Gewährleistungszeit.
2.1. Verdeckte Mängel müssen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach
Entdeckung gerügt werden.
2.2. Für Mängel die nach Ablauf der Gewährleistungszeit entdeckt
werden bestehen keine Gewährleistungsansprüche.
X1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, sonstiges
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist
der Geschäftssitz von Weld-Tech Erfüllungsort.
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist der
Gerichtsstand das für den Geschäftssitz von Weld-Tech zuständige Gericht.
Weld-Tech ist jedoch berechtigt den Besteller auch an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist. Es gelten
die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen
Rechtes und des vereinheitlichen internationalen Kaufrechts. Die deutsche
Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.
XI. Ausländische Vertragspartner
Sofern der Vertragspartner seine Niederlassung außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland hat, gelten bei ausschließlicher Anwendung des
deutschen Rechts, die zu vor genannten Regelungen es sei denn, nachfolgend ist
etwas anderes geregelt.
XII. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder nichtig
sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die
Vertragsparteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, anstelle der
nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine Vereinbarung zu treffen, die ihr
wirtschaftlich am nächsten kommt.
Hinweis gem. § 26 BDSG:
Wir speichern personenbezogene Daten unserer Kunden
Stand März 2023